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Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

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veröffentlicht am: 4. September, 2023
Beschreibung:

Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

Nach Art. 32 Meldegesetz darf die Gemeinde in folgenden Fällen Auskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften erteilen:

  1. An Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen über Wahlberechtigte eines bestimmten Lebensalters (z. B. „Jungwähler").
  2. An Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften, sowie Presse und Rundfunk über die Alters- und Ehejubiläen.
  3. An Adressbuchverlage über Personen ab dem 18. Lebensjahr.

 

Die betroffenen Personengruppen können der Weiterleitung ihrer Daten in den genannten Fällen widersprechen.

 

Nach Art. 31 Abs. 3 Meldegesetz können einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, Anschrift) auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Dieser Form der Auskunftserteilung kann ebenfalls widersprochen werden.

 

Die erforderlichen Anträge auf Sperrung der Daten sind beim Einwohnermeldeamt, Rathaus, Fuggerstr. 50, Bürgerbüro Zimmer 005, einzureichen. Das Antragsformular finden Sie auch weiter unten unter "Downloads".

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Nach Art. 32 Meldegesetz darf die Gemeinde in folgenden Fällen Auskünfte über Vor- und Familiennamen...
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